Vergaberechtnews
In der VgV wird eine Pflicht zur Beantwortung von Bieterfragen auch ohne gesetzliche Regelung allgemein angenommen.
Nach einem Beschluss der Vergabekammer Berlin vom 04. 04. 2025 – Az.: VK-B1-03/25 – erwächst diese Pflicht jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Bieterfragen eines anderen Bieters von der Vergabestellebeantwortet werden. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, S. 29 f.
Unklare Leistungsbeschreibung: Förderung weg!
Das VG Düsseldorf bestätigt im Urteil vom 10. 04. 2025 – Az.: 6 K 4798/21 – den Widerruf einer gewährten Förderung wegen einer zu unbestimmten Leistungsbeschreibung, die einen schweren Vergaberechtsverstoß bedeutet. Weshalb weder eine den geltenden Vergaberechtsvorschriften entsprechende funktionale noch konstruktive Leistungsbeschreibung vorlag, wird im Vergaberechts- Report 2025 auf den Seiten 25 f. ausgeführt.
Restleistungen nach Kündigung eines Auftrags sind grundsätzlich in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung darstellt.
Die Vergabekammer Nordbayern hält in ihrem Beschluss vom 20. 02. 2025 – Az.: RMF-SG21-3194-9-31 – fest, dass dabei bei der Berechnung des Schwellenwerts auf den gekündigten Auftrag abzustellen ist. Siehe hierzu die Ausführungen im Vergaberechts-Report 2025, Seite 21 f.
Das Vergaberecht ist auf einen Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt.
Die Vergabekammer Niedersachsen stellt in ihrem Beschluss vom 30. 09. 2024 – Az.: VgK-22/2024 – fest, dass ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag dann vorliegen kann, wenn sich der Käufer vertraglich zu einer der Kommune unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung verpflichtet. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2025, Seite 17 f.
Der öffentliche Auftraggeber setzt eine Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken ein, wenn eine Beschaffung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus in Folge ungesicherter Finanzierung ungewiss ist.
Laut dem Beschluss vom 18. 09. 2024 – Az.: VII Verg 16/24 – muss neben der fehlenden Vergabereife zudem eine Information der Bieter hierüber unterblieben sein. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 15 f.
Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Wirksamkeit einer Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen.
Die 2. Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 03. 07. 2024 – Az.: VK 2-51/24 – klargestellt, dass eine bloße zeitliche Verschiebung grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund darstellt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 9 f.
Zur Begründung einer Gesamtvergabe muss sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinandersetzen.
Das OLG Rostock hält im Beschluss vom 10. 01. 2025 – Az.: 17 Verg 4/24 – fest, dass im Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 5 f.
Die Feststellung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots erfordert eine aktuelle und ordnungsgemäße Kostenschätzung.
Die Vergabekammer Nordbayern hat in seiner Entscheidung vom 08. 12. 2023 – Az.: RMF-SG21-3194-8-25 – klargestellt, dass die angewandte Methodik grundsätzlich geeignet sein muss, Marktpreise im Voraus zu schätzen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 1 f.
Der gesetzliche Regelfall bei öffentlichen Ausschreibungen ist die losweise Vergabe.
Das OLG Düsseldorf stellt im Beschluss vom 21. 08. 2024 – Az.: VII Verg 6/24 – klar, dass eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2024, Seite 46 f.
Der AG kann festlegen, welche elektronischen Mittel der Bieter bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden hat.
Das OLG Köln stellt im Urteil vom 07. 02. 2024 – Az.: 11 U 118/20 – klar, dass GAEB-Programme, Windows-PCs und das XML-Format allgemein verfügbar und mit allgemein verbreiteten Geräten kompatibel im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 VOB/A sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2024, Seite 37 f.