Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Wirksamkeit einer Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen.

Vergaberechts-Report 3/2025

Die 2. Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 03. 07. 2024 – Az.: VK 2-51/24 – klargestellt, dass eine bloße zeitliche Verschiebung grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund darstellt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 9 f.

 

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