Restleistungen nach Kündigung eines Auftrags sind grundsätzlich in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung darstellt.

Vergaberechts-Report 6/2025

Die Vergabekammer Nordbayern hält in ihrem Beschluss vom 20. 02. 2025 – Az.: RMF-SG21-3194-9-31 – fest, dass dabei bei der Berechnung des Schwellenwerts auf den gekündigten Auftrag abzustellen ist. Siehe hierzu die Ausführungen im Vergaberechts-Report 2025, Seite 21 f.

 

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