Der öffentliche Auftraggeber setzt eine Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken ein, wenn eine Beschaffung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus in Folge ungesicherter Finanzierung ungewiss ist.
Vergaberechts-Report 4/2025
Laut dem Beschluss vom 18. 09. 2024 – Az.: VII Verg 16/24 – muss neben der fehlenden Vergabereife zudem eine Information der Bieter hierüber unterblieben sein. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 15 f.