Baurechtnews
Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme erfordert eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den AG.
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 24. 11. 2022 – Az.: 14 U538/22 – festgestellt, dass sich die Dauer des Zeitraums der Nutzung und Prüfmöglichkeit nach der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall richtet. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 6 f.
Erst wenn es die Kündigung dem Auftragnehmer ermöglicht, einen Auftrag zu bearbeiten, handelt es sich um einen anzurechnenden Füllauftrag.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 21. 02. 2023 – Az.: 4 U 4/22 – festgestellt, dass insoweit darauf ankommt, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag besteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 2 f.
Legt die Leistungsbeschreibung den Umfang einer Bauleistung konkret und detailliert fest, kommt einer Klausel, die abweichend hiervon eine „schlüsselfertige“ Ausführung verlangt, keine Bedeutung zu.
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 16. 01. 2020 – Az.: 8 U 2/17 – festgestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ die Beschreibung einer Pauschalierung des Leistungsinhalts ist und somit konkrete Leistungsbeschreibungen vorgehen. Nur wenn eine Lücke in der Leistungsbeschreibung vorliegt, kann diese durch die Pauschalangabe „schlüsselfertig“ gefüllt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 45.
Verursacht der Auftragnehmer einen Baumangel, haftet er auch für entgangenen Gewinn, der beim Auftraggeber auf Grund von Nachbesserungsarbeiten entsteht.
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 24. 08. 2023 – Az.: 12 U 58/22 – entschieden, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung alle Schäden umfasst, die durch einen vom Auftragnehmer verschuldeten Mangel entstanden sind. Hierzu zählt auch ein aufgrund der Nachbesserung entstandener Gewinnausfall beim Auftraggeber. Weiter Ausführungen finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 41 f.
Widerruft ein Verbraucher einen Bauvertrag, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt im Rahmen der Rückabwicklung bereits eingebautes Material wieder auszubauen.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 19. 04. 2021 – Az.: 28 U 7274/20 Bau – festgestellt, dass durch eine Verbindung von Baumaterial mit dem Grundstück des Auftraggebers dieser das Eigentum an dem Material erlangt und das Material nicht ohne seine Zustimmung wieder ausgebaut werden darf. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 37 f.
Erfolgt eine „freie“ Auftraggeberkündigung kann der Auftragnehmer für geliefertes, aber noch nicht eingebautes Material, das nicht anderweitig verwertbar ist, eine entsprechende Vergütung verlangen.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 23. 06. 2023 – Az.: 22 U 2617/22 – entschieden, dass Materialien, die speziell für das vertraglich geschuldete Bauwerk beschafft wurden und sich nicht anderweitig verwerten lassen, keine ersparten Aufwendungen darstellen, so dass der Auftraggeber den aufgrund des Rückverkaufs des Materials entstandenen Verlust zu tragen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 31 f.
Auch wenn eine Schlussrechnung bei einem VOB-Vertrag von den Vorgaben nach § 14 Abs. 1 VOB/B abweicht, kann sie aufgrund ihrer Überprüfung durch ein fachkundiges Ingenieurbüro als objektiv prüfbar zu werten sein.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 13. 03. 2023 – Az.: 21 U 52/22 – festgestellt, dass eine Schlussrechnung, die von einem vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüro tatsächlich geprüft wurde, obwohl die Voraussetzungen der Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B nicht vorlagen, als objektiv prüfbar zu werten ist und der Rechnungsbetrag damit nach § 16 Abs. 3 VOB/B fällig werden kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 31 f.
Ein Unternehmer, der seine Leistung auf eine mangelhafte Vorleistung aufbaut, haftet grundsätzlich nur dann für einen hierdurch entstandenen Mangel, wenn er dies vor Ausführung seiner Leistung hätte erkennen können.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 06. 12. 2022 – Az.: 24 U 55/21 – festgestellt, dass eine Haftung des Auftragnehmers für eine mangelhafte Vorunternehmerleistung voraussetzt, dass diese in engem Zusammenhang mit der Vorleistung steht, auf die seine Leistung aufbaut und er in den Ablauf der Vorarbeiten eingebunden war. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 21 f.
Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn der Unternehmer nicht nur ein Einzelgewerk, sondern ein komplettes neues Gebäude zu erstellen hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. 03. 2023 – Az.: VII ZR 94/22 – festgestellt, dass die gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber bewusst auf Fälle begrenzt wurde, in denen der Auftragnehmer den Bau eines gesamten Gebäudes schuldet und nicht nur ein einzelnes Gewerk auszuführen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 17 f.
Klauseln, die den AN zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten sind nur wirksam, wenn sie dem AG bei Nichtvorlage lediglich ein Recht auf angemessenen Einbehalt einräumen.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19. 05. 2022 – Az.: 21 U 18/21 – festgestellt, dass eine vertragliche Regelung, bei der nach dem Wortlaut der Klausel schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung die Fälligkeit der gesamten Restforderung des Auftragnehmers verhindern würde, unwirksam ist, da diese mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und deshalb grob unbillig wäre. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 13 f.