Baurechtnews
Folgt der Auftraggeber bei der Schadensbeseitigung einem sachverständigen Rat, so hat der Auftragnehmer die Kosten auch dann zu tragen, wenn sich die Leistung als unnötig erweist.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. 05 .2023 – Az.: 5 U 155/22 – entschieden, dass der Auftragnehmer das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 31 f.
Ist der Auftraggeber kein Bauunternehmer, kann zur Auslegung einer VOB/C-Regelung nicht auf die Verkehrssitte unter Bauunternehmern abgestellt werden.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13. 09. 2021 – Az.: 7 U 128/20 – festgestellt, dass stattdessen entscheidend ist, wie ein verständiger, redlicher und nicht rechtlich vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die hier maßgeblichen ATV-Regelungen zum Übermessen ausgehend nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck verstehen muss. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 25 f.
Für den Inhalt und Umfang der Hinweispflicht bei einer Bedenkenanmeldung ist die Sachkunde des Auftraggebers entscheidend.
Das OLG München hat mit Urteil vom 17. 08. 2022 – Az.: 27 U 3593/21 Bau – entschieden, dass die Beratungspflicht nur dann besteht, wenn es ein Informationsgefälle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gibt. Nur dann ist der Auftraggeber schutzbedürftig. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 21 f.
Eine Frist ist angemessen, wenn sie für einen leistungsbereiten und -fähigen Auftragnehmer im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen bei größter Anstrengung einhaltbar ist.
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 14. 07. 2022 – Az.: 14 U 54/18 – festgestellt, dass der Sinn einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung darin besteht, dem Auftragnehmer bei gehöriger Anstrengung die Chance zu eröffnen, die angedrohte Kündigung noch zu vermeiden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 18.
Eine Vertragsstrafenregelung mit einer Obergrenze von 5 % der Auftragssumme ist bei einem Einheitspreisvertrag als AGB unwirksam.
Der BGH mit Urteil vom 15. 02. 2024 – Az.: VII ZR 42/22 – festgestellt, dass das Abstellen auf die (Netto-)Auftragssumme dazu führen kann, dass die zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % des Vergütungsanspruches unter Umständen erheblich übersteigt, etwa bei geringeren Massen als bei Vertragsschluss angenommen, und deshalb zu einer unangemessenen Bevorzugung des Auftraggebers führen kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 13 f.
Aus einer AGB wird nur dann eine Individualvereinbarung, wenn der Verwender den Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02. 08. 2022 – Az.: 21 U 89/21 – festgestellt, dass der Vertragspartner zudem zumindest die reale Möglichkeit haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 9 f.
Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme erfordert eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den AG.
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 24. 11. 2022 – Az.: 14 U538/22 – festgestellt, dass sich die Dauer des Zeitraums der Nutzung und Prüfmöglichkeit nach der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall richtet. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 6 f.
Erst wenn es die Kündigung dem Auftragnehmer ermöglicht, einen Auftrag zu bearbeiten, handelt es sich um einen anzurechnenden Füllauftrag.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 21. 02. 2023 – Az.: 4 U 4/22 – festgestellt, dass insoweit darauf ankommt, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag besteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 2 f.
Legt die Leistungsbeschreibung den Umfang einer Bauleistung konkret und detailliert fest, kommt einer Klausel, die abweichend hiervon eine „schlüsselfertige“ Ausführung verlangt, keine Bedeutung zu.
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 16. 01. 2020 – Az.: 8 U 2/17 – festgestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ die Beschreibung einer Pauschalierung des Leistungsinhalts ist und somit konkrete Leistungsbeschreibungen vorgehen. Nur wenn eine Lücke in der Leistungsbeschreibung vorliegt, kann diese durch die Pauschalangabe „schlüsselfertig“ gefüllt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 45.
Verursacht der Auftragnehmer einen Baumangel, haftet er auch für entgangenen Gewinn, der beim Auftraggeber auf Grund von Nachbesserungsarbeiten entsteht.
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 24. 08. 2023 – Az.: 12 U 58/22 – entschieden, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung alle Schäden umfasst, die durch einen vom Auftragnehmer verschuldeten Mangel entstanden sind. Hierzu zählt auch ein aufgrund der Nachbesserung entstandener Gewinnausfall beim Auftraggeber. Weiter Ausführungen finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 41 f.