Baurechtnews
Auch wenn eine Schlussrechnung bei einem VOB-Vertrag von den Vorgaben nach § 14 Abs. 1 VOB/B abweicht, kann sie aufgrund ihrer Überprüfung durch ein fachkundiges Ingenieurbüro als objektiv prüfbar zu werten sein.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 13. 03. 2023 – Az.: 21 U 52/22 – festgestellt, dass eine Schlussrechnung, die von einem vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüro tatsächlich geprüft wurde, obwohl die Voraussetzungen der Prüffähigkeit nach § 14 VOB/B nicht vorlagen, als objektiv prüfbar zu werten ist und der Rechnungsbetrag damit nach § 16 Abs. 3 VOB/B fällig werden kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 31 f.
Ein Unternehmer, der seine Leistung auf eine mangelhafte Vorleistung aufbaut, haftet grundsätzlich nur dann für einen hierdurch entstandenen Mangel, wenn er dies vor Ausführung seiner Leistung hätte erkennen können.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 06. 12. 2022 – Az.: 24 U 55/21 – festgestellt, dass eine Haftung des Auftragnehmers für eine mangelhafte Vorunternehmerleistung voraussetzt, dass diese in engem Zusammenhang mit der Vorleistung steht, auf die seine Leistung aufbaut und er in den Ablauf der Vorarbeiten eingebunden war. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 21 f.
Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn der Unternehmer nicht nur ein Einzelgewerk, sondern ein komplettes neues Gebäude zu erstellen hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. 03. 2023 – Az.: VII ZR 94/22 – festgestellt, dass die gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber bewusst auf Fälle begrenzt wurde, in denen der Auftragnehmer den Bau eines gesamten Gebäudes schuldet und nicht nur ein einzelnes Gewerk auszuführen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 17 f.
Klauseln, die den AN zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten sind nur wirksam, wenn sie dem AG bei Nichtvorlage lediglich ein Recht auf angemessenen Einbehalt einräumen.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19. 05. 2022 – Az.: 21 U 18/21 – festgestellt, dass eine vertragliche Regelung, bei der nach dem Wortlaut der Klausel schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung die Fälligkeit der gesamten Restforderung des Auftragnehmers verhindern würde, unwirksam ist, da diese mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und deshalb grob unbillig wäre. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 13 f.
Nur wenn der der Unternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt ist, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag.
Hieran fehlt es nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. 01. 2023 – Az.: 5 U 266/21 –, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes („Bau eines neuen Gebäudes“), der keine sprachliche Ungenauigkeit erkennen lässt. Hierzu finden Sie weitere Erläuterungen im Baurechts-Report 2023, Seite 10 f.
Der Einbau gleichwertiger Produkte durch den AN ist in bestimmten Fällen zulässig.
Vom Auftraggeber verwendete Klauseln zur Zulässigkeit des Einbaus gleichwertiger Produkte sind auch dann gültig, wenn sie den AN dazu verpflichten, schon im Angebot gleichwertige Produkte zu benennen (OLG Celle, Urteil vom 14. 12. 2022 – Az.: 14 U 44/22).
Benennt in einem solchen Fall der Auftragnehmer kein anderes Produkt, muss er das ausgeschriebene Leitfabrikat einbauen. Ansonsten weicht seine Leistung von der vereinbarten Leistung ab und ist mangelhaft. Eine solche Klausel ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Zur weiteren Erläuterung siehe hierzu Baurechts-Report 2023, Seite 5 f.
Streitigkeiten über Nachtragsforderungen berechtigen nicht zur sofortigen Einstellung der Arbeiten.
Bei Streitigkeiten über die Vergütung eines Nachtrags ist es dem AN aufgrund seiner Kooperationspflicht zumutbar, die Leistung erst einmal auszuführen. Erst danach kann er ggf. eine gerichtliche Klärung herbeiführen (siehe hierzu OLG Stuttgart – Urteil vom 17. 08. 2021, Az.: 10 U 423/20). Stellt der AN die Weiterarbeit schon zuvor vollständig ein, kann dies eine Kündigung aus wichtigen Grund durch den AG rechtfertigen. Zur näheren Erläuterung dieses Urteils siehe Baurechts-Report 2023, Seite 1 f.
Vorbehaltlose Abnahme führt nicht zum Anerkenntnis der geforderten Vergütung.
Die vorbehaltlose Abnahme einer Nachtragsleistung durch den Auftraggeber führt grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der vom Auftragnehmer dafür geforderten Vergütung. Das OLG Köln – Az.: 16 U 192/20 – hat hierzu entschieden, dass die bloße Hinnahme einer Leistung dafür nicht ausreichend ist. Zur näheren Erläuterung dieses Urteils siehe Baurechts-Report 2022, Seite 45.
Kein Anerkenntnis durch Bezahlung einer Abschlagszahlung.
Da Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben, führt ihre Bezahlung grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der in der Abschlagszahlung enthaltenen Leistungen. Das hat das OLG Hamburg – Az.: 8 U 7/20 – kürzlich entschieden. Kommentiert wird dieses Urteil im Baurechts-Report 2022 auf Seite 38 f.
Ein Preisnachlass auf den Angebotspreis gilt nur ausnahmsweise für Nachträge.
Die Berücksichtigung eines pauschalen Preisnachlasses, der beim Abschluss eines Bauvertrages vereinbart wurde, ist für Nachtragsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt, wenn dort also z. B. festgelegt wurde, dass der Nachlass für alle Einheitspreise gelten soll. Siehe hierzu die Kommentierung eines Beschlusses des OLG Dresden – Az.: 6 U 327/20 – besprochen im Baurechts-Report 2022 auf Seite 33.