Baurechtnews
Bei einem Verweis auf online abrufbare AGB muss auf eine konkrete Fassung der AGB Bezug genommen werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 10. 07. 2025 – Az.: 2II ZR 59/24 – entschieden, dass ansonsten die Klausel wegen Verstoßes gegen das Tranzparenzgebot unwirksam ist. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, S. 29 f.
Sich von der Nachbesserungspflicht nach § 650f Abs. 5 BGB frei zu kündigen, kann sich lohnen!
Der BGH entschied im Urteil vom 16. 04. 2025 – Az.: VII ZR 236/23, dass sich die Kürzung des Werklohns für die durch die Kündigung entfallene Nachbesserungsverpflichtung nicht aus dem mangelbedingten Minderwert ergibt. Wie die Kürzung statt dessen zu ermitteln ist, lesen Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 25.
Leistungsänderungen, die sich auf die Bauzeit beziehen, sind kein Fall des § 650b Abs. 1 S. 1 BGB.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 14. 05. 2025 – Az.: 14 U 238/24 – entschieden, dass sich die Änderungen auf bautechnische Leistungen, den sog. Bauinhalt, betreffen müssen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 21 f.
Scheitert eine Einigung über die Nachtragsvergütung, so bemisst sich bei VOB/B-Verträgen die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. 03. 2025 – Az.: 5 U 148/23 – entschieden, dass die vom BGH für § 2 Abs. 3 VOB/B entwickelten Grundsätze angesichts des gleichen Wortlauts auf § 2 Abs. 5 VOB/B zu übertragen sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 17 f.
Sind die Voraussetzungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht eines Verbrauchers erfüllt, kann es in der Regel nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben umgangen werden.
Der BGH weist in seinem Urteil vom 20. 02. 2025 – Az.: VII ZR 133/24 – darauf hin, dass nur im Falle weiterer Umstände, die ausnahmsweise Rechtsmissbrauch rechtfertigen, dies dem Widerrufsrecht entgegenstehen kann. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 13 f.
Ein Schriftformerfordernis für Nachträge stellt einen Eingriff in die VOB/B „als Ganzes“ dar.
Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 14. 01. 2025 – Az.: 2 W 2077/24 Bau – festgestellt, dass das „ob“ der Abweichung durch die kundenfeindlichste Auslegung der Regelung zu ermitteln ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 11.
Unklarheiten in der Kündigungserklärung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25. 05. 2023 – Az.: 2 U 126/20 – entschieden, dass eine nicht eindeutige Kündigung deshalb im Zweifel als „freie“ Kündigung anzusehen ist. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 5 f.
Enthält ein Rahmenvertrag eine ausdrückliche wirksame Regelung zur Verpflichtung, Einzelaufträge zu erteilen, ist sie maßgeblich.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 25. 09. 2024 – Az.: 16 U 46/24 – festgestellt, dass beim Fehlen einer solchen Regelung durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln ist, ob eine entsprechende Pflicht besteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 3 f.
Eine Willenserklärung kann auch durch digitale Piktogramme wie Emojis abgegeben werden.
Das OLG München hat mit Urteil vom 11. 11. 2024 – Az.: 19 U 200/24 – entschieden, dass es darauf ankommt, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht die Willenserklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 45 f.
Liegen keine anderweitigen Hinweise vor, darf der AG bei einer Ersatzvornahme grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 05. 09. 2024 – Az.: 12 U 3/22 – entschieden, dass es bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber keine besonderen Anstrengungen unternehmen muss, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 40.