Baurechtnews
Auch bei der Abnahme durch schlüssiges Verhalten muss sich der Auftraggeber seine Rechte wegen ihm bekannter Mängel vorbehalten.
Das OLG Brandenburg lehnte im Beschluss vom 18. 12. 2025 – Az.: 12 U 27/25 – einen Kostenvorschussanspruch eines Auftraggebers ab, weil er sich seine Rechte wegen eines ihm zum Abnahmezeitpunktes bekannten Mangels nicht vorbehielt. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2026, S. 5.
Die alleinige Vereinbarung der Geltung der VOB/B begründet kein Recht auf einen Sicherheitseinbehalt.
Das OLG Frankfurt hält im Beschluss vom 21. 03. 2025 – Az.: 21 U 7/24 – fest, dass ein Sicherheitseinbehalt vom Auftraggeber nur aufgrund einer ergänzenden konkreten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer beansprucht werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2026, S. 1.
Der Auftraggeber muss einem Nachunternehmereinsatz in einem VOB/B-Vertrag nicht zustimmen.
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 08. 11. 2023 – Az.: 16 U 171/21 – klargestellt, dass eine Verpflichtung nur ausnahmsweise besteht, wenn die berechtigten Belange des Auftragnehmers überwiegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, S. 46 f.
Der AG ist für die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VOB/B beweispflichtig.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 13. 08. 2024 – Az.: 28 U 4768/23 Bau – entschieden, dass der AG darlegungs- und beweispflichtig ist, da die Überschreitung der Ausführungsfrist aufgrund unzureichender Produktionsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, S. 42 f.
Ein merkantiler Minderwert kann trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung bestehen, wenn die Verkehrskreise dem Gebäude im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung weniger Vertrauen schenken und dadurch der erzielbare Erlös sinkt.
Das OLG Brandenburg entschied im Urteil vom 28. 08. 2025 – Az.: 10 U 86/24 –, dass auch bei vollständiger Mangelbeseitigung ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt und wann ein solcher Schaden zu ersetzen ist, lesen Sie im Baurechts-Report 2025, S. 40.
Bei einem Verweis auf online abrufbare AGB muss auf eine konkrete Fassung der AGB Bezug genommen werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 10. 07. 2025 – Az.: 2II ZR 59/24 – entschieden, dass ansonsten die Klausel wegen Verstoßes gegen das Tranzparenzgebot unwirksam ist. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, S. 29 f.
Sich von der Nachbesserungspflicht nach § 650f Abs. 5 BGB frei zu kündigen, kann sich lohnen!
Der BGH entschied im Urteil vom 16. 04. 2025 – Az.: VII ZR 236/23, dass sich die Kürzung des Werklohns für die durch die Kündigung entfallene Nachbesserungsverpflichtung nicht aus dem mangelbedingten Minderwert ergibt. Wie die Kürzung statt dessen zu ermitteln ist, lesen Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 25.
Leistungsänderungen, die sich auf die Bauzeit beziehen, sind kein Fall des § 650b Abs. 1 S. 1 BGB.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 14. 05. 2025 – Az.: 14 U 238/24 – entschieden, dass sich die Änderungen auf bautechnische Leistungen, den sog. Bauinhalt, betreffen müssen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 21 f.
Scheitert eine Einigung über die Nachtragsvergütung, so bemisst sich bei VOB/B-Verträgen die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. 03. 2025 – Az.: 5 U 148/23 – entschieden, dass die vom BGH für § 2 Abs. 3 VOB/B entwickelten Grundsätze angesichts des gleichen Wortlauts auf § 2 Abs. 5 VOB/B zu übertragen sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 17 f.
Sind die Voraussetzungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht eines Verbrauchers erfüllt, kann es in der Regel nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben umgangen werden.
Der BGH weist in seinem Urteil vom 20. 02. 2025 – Az.: VII ZR 133/24 – darauf hin, dass nur im Falle weiterer Umstände, die ausnahmsweise Rechtsmissbrauch rechtfertigen, dies dem Widerrufsrecht entgegenstehen kann. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 13 f.


