In der VgV wird eine Pflicht zur Beantwortung von Bieterfragen auch ohne gesetzliche Regelung allgemein angenommen.

Vergaberechts-Report 8/2025

Nach einem Beschluss der Vergabekammer Berlin vom 04. 04. 2025 – Az.: VK-B1-03/25 – erwächst diese Pflicht jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Bieterfragen eines anderen Bieters von der Vergabestellebeantwortet werden. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, S. 29 f.

 

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