In der VgV wird eine Pflicht zur Beantwortung von Bieterfragen auch ohne gesetzliche Regelung allgemein angenommen.
Vergaberechts-Report 8/2025
Nach einem Beschluss der Vergabekammer Berlin vom 04. 04. 2025 – Az.: VK-B1-03/25 – erwächst diese Pflicht jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Bieterfragen eines anderen Bieters von der Vergabestellebeantwortet werden. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, S. 29 f.