Vergaberechtnews
Der öffentliche Auftraggeber setzt eine Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken ein, wenn eine Beschaffung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus in Folge ungesicherter Finanzierung ungewiss ist.
Laut dem Beschluss vom 18. 09. 2024 – Az.: VII Verg 16/24 – muss neben der fehlenden Vergabereife zudem eine Information der Bieter hierüber unterblieben sein. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 15 f.
Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Wirksamkeit einer Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen.
Die 2. Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss vom 03. 07. 2024 – Az.: VK 2-51/24 – klargestellt, dass eine bloße zeitliche Verschiebung grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund darstellt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 9 f.
Zur Begründung einer Gesamtvergabe muss sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinandersetzen.
Das OLG Rostock hält im Beschluss vom 10. 01. 2025 – Az.: 17 Verg 4/24 – fest, dass im Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 5 f.
Die Feststellung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots erfordert eine aktuelle und ordnungsgemäße Kostenschätzung.
Die Vergabekammer Nordbayern hat in seiner Entscheidung vom 08. 12. 2023 – Az.: RMF-SG21-3194-8-25 – klargestellt, dass die angewandte Methodik grundsätzlich geeignet sein muss, Marktpreise im Voraus zu schätzen. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2025, Seite 1 f.


