Vergaberechtnews
Preisprüfung von Subunternehmerpreisen.
Erscheint dem Auftraggeber ein Subunternehmerpreis unangemessen niedrig, kann er auch unterhalb der sogen. „Aufgreifschwelle“ in eine Preisprüfung eintreten. Dabei ist dem entsprechenden Bieter die Aufschlüsselung der Nachunternehmerpreise grundsätzlich zumutbar. Siehe hierzu das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. 05. 2021, erläutert im Vergaberechts-Report 2021 auf Seite 29 f.
Aufhebung der Ausschreibung wegen zu geringer Kostenschätzung des Auftraggebers.
Zur Aufhebung einer Ausschreibung bedarf es eines schwerwiegenden Grundes. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt jedoch nicht allein deshalb vor, weil die Vergabestelle den Finanzbedarf als zu gering bemessen hat. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 03. 05. 2021, besprochen im Vergaberechts-Report 2021 auf Seite 26.