Planerrechtnews
Für eine fortgeschriebene Kostenberechnung ist eine Änderung des Umfangs der beauftragten Leistungen notwendig, die dazu führt, dass sich die anrechenbaren Kosten ändern.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08. 05. 2025 – Az.: 19 U 79/22 – entschieden, dass ein Umstand vorliegen muss, der eine Änderung der anrechenbaren Kosten zur Folge hat. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, S. 29 f.
Trotz Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln: Kein Fernabsatzvertrag!
Das OLG Frankfurt entschied im Urteil vom 17. 02. 2025 – Az.: 29 U 42/24, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise kein Fernabsatzvertrag vorliegt, der zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führt, selbst wenn allein Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss genutzt wurden. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind im Planerrechts-Report 2025 auf den Seiten 25 f. dargestellt.
Liegen die anrechenbaren Kosten oberhalb des Höchstbetrages der Honorartafel, finden die Mindestsätze als „Taxe“ nach § 632 Abs.2 BGB Anwendung.
Das OLG Düsseldorf weist mit Urteil vom 20. 02. 2025 – Az.: 5 U 102/23 – darauf hin, dass die Heranziehung fortgeschriebener Honorartafeln üblich ist. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 21 f.
Ist unklar, ob ein Honoraranspruch auf Basis einer Honorarvereinbarung besteht, hat der Planer vorsorglich den Honoraranspruch auf Basis der üblichen Vergütung und/oder Mindestsätze der HOAI darzustellen und zu beweisen.
OLG Bamberg weist mit Urteil vom 25. 01. 2024 – Az.: 12 U 38/22 – darauf hin, dass er ohne Angaben hierzu, auch nicht zumindest die übliche Vergütung erhält. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 18 f.
Die Planungsziele bei Umbauten sind sorgfältig festzulegen und der vereinbarte Sollzustand muss hinreichend bestimmt sein.
Laut Urteil des OLG Naumburg vom 21.12.2023 – Az.: 2 U 138/22 – kann nur dann beurteilt werden, ob die Kostengrenze eingehalten wird. Zusätzliche Informationen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 14 f.
Auch bei einem Architektenvertrag kann zwischen dem Planer und dem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden.
Laut Urteil des OLG Stuttgart vom 17. 12. 2024 – Az.: 10 U 38/24 – muss dafür der Planer die Auftraggeberin auf die Bedeutung der a. a. R. d. T. und auf die Konsequenzen und Risiken einer abweichenden Ausführung hinweisen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 9 f.
Die Erstellung eines Generalunternehmervertrages ist keine zulässige Nebentätigkeit für Planer.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 08. 12. 2023 – Az.: 28 U 3311/23 – festgestellt, dass diese Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 8.
Eine Garantiehaftung des Planers für die pünktliche Fertigstellung des Bauvorhabens besteht nur im Ausnahmefall.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 23. 07. 2024 – Az.: 12 U 158/23 – entschieden, dass eine Garantiehaftung nur anzunehmen ist, wenn der Planer für die Einhaltung des Fertigstellungstermins unabhängig vom eigenen Verschulden einstehen und sich zum Ersatz der hieraus entstehenden Schäden verpflichten möchte. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 3 f.
Wird ein Abgrabungsgewässer von Grund-, Regen- und Schmutzwasser genutzt, ist es ein Ingenieurbauwerk.
Das OLG Naumburg hat im Urteil vom 16. 05. 2024 – Az.: 2 U 96/23 – festgestellt, dass dabei wesentliche Eingriffe in den Bestand ausreichen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 47.
Ein die Kündigungsvergütung reduzierender anderweitiger Erwerb liegt nicht vor, wenn ein bestehender Auftrag vorgezogen wird.
Das OLG Schleswig hat im Urteil vom 17. 07. 2024 – Az.: 12 U 149/20 – festgestellt, dass es sich um einen echten Zusatzauftrag handeln muss, der ohne die durch die Kündigung gewonnenen zeitlichen Kapazitäten nicht möglich gewesen wäre. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 38.