Planerrechtnews
Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn der Planer von seinem Auftraggeber das Mindesthonorar einfordert, während er seinem Subplaner ein darunter liegendes Pauschalhonorar gewährt.
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 03. 11. 2022 – Az.: VII ZR 824/21 – klar, dass der Vergütungsanspruch des Planers gegen den Auftraggeber unabhängig davon zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Planer seinem Subplaner ein Honorar schuldet. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 29 f.
Sind im Vertrag die „allgemein anerkannten Regeln der Technik, beschrieben durch die VOB“ vereinbart, so bedeutet dies nicht, dass die VOB/B Vertragsgrundlage eines Planungsvertrages wurde.
Das OLG Koblenz, Urteil vom 25. 02. 2021 – Az.: 6 U 1906/19 – stellt klar, dass die getroffene vertragliche Regelung so zu verstehen sei, dass allein die Regelungen der VOB/C gelten sollten. Dies ergebe der Hinweis auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Außerdem könne die VOB/B nicht wirksam in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Planungsvertrag i. S. d. §§ 650p ff. BGB einbezogen werden. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 21 f.
Für einen konkludenter Vertragsschluss braucht es mehr als nur Planungsleistungen
Bei Annahme eines (konkludenten) Vertragsschlusses müssen nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. 08. 2021 – Az.: 23 U 64/19 – jenseits entgegengenommener Planungsleistungen weitere Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Auftraggebers erkennen lassen. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 17 f.
Aufklärungspflicht des Planers über Architekteneigenschaft
Verpflichtet sich ein Planer zu Architektenleistungen, muss er ungefragt seinen Auftraggeber darüber informieren kein Architekt zu sein. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 15 f.
Die Mindestsätze der HOAI 2009 und 2013 sind verbindlich – eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen möglich
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom Urteil vom 31. 01. 2023 – Az.: 23 U 24/20 – entschieden, dass es für einen Ausnahmefall erforderlich ist, dass sich das Vertragsverhältnis deutlich von üblichen Vertragsverhältnissen dieser Art unterscheidet, etwa weil enge Beziehungen wirtschaftlicher Natur zwischen den Vertragsparteien bestehen. Zusätzliche Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 9 f.
Planer muss über seine einschlägigen Vorstrafen aufklären.
Ein Planer muss bei Verhandlungen über den Abschluss eines Planervertrages die einschlägigen Vorstrafen von sich oder seinem Mitarbeiter ungefragt offenbaren. Das KG Berlin (Urteil vom 13. 01. 2023 – Az.: 21 U 50/22) sieht in der früheren Verurteilung des Planers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der HOAI Gegenstand des Planervertrages sein sollen. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8 f.
Bauhandwerkersicherung: Gericht kann angemessene Höhe schätzen.
Bei einem Streit über die Höhe einer geschuldeten Bauhandwerkersicherung kann das Gericht auch ohne Beweisaufnahme die Höhe selbst festsetzen (KG Berlin, Urteil vom 08.11.2022 – Az.: 21 U 142/21). Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 3 f.
Abrechnung eines Planer-Pauschalhonorars nach Kündigung aus wichtigem Grund.
Nach der Kündigung eines Planer-Vertrages aus wichtigem Grund, bei dem ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, muss der Planer zur Berechnung seines Honorars die erbrachten von den nicht ausgeführten Leistungen im Detail abgrenzen. Das OLG Köln – Az.: 19 U 15/20 – hat hierzu im Urteil vom 15. 01. 2021 wichtige Einzelheiten zum korrekten Aufbau einer solchen Schlussrechnung des Planers genannt.
Eine zurückverlangte Bürgschaftsurkunde muss abgeholt werden.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30. 05. 2022 entschieden, dass der durch eine Bürgschaft abgesicherte Vertragspartner nicht dazu verpflichtet ist, die Urkunde nach Ablauf der Frist der Absicherung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zurückzuschicken. Da es sich um eine sog. „Holschuld“ handelt, muss er die Urkunde nur zur Abholung bereithalten und sie herausgeben. Siehe hierzu auch Seite 40 im Planerrechts-Report 2022.
Wann ein Honoraranspruch des Planers trotz formunwirksamen Vertrages bestehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Planer, der Leistungen im Rahmen eines (form)nichtigen Vertrages erbracht hat, grundsätzlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. Die Voraussetzungen hierfür hat das LG Berlin im Urteil vom 14. 06. 2022 aufgezeigt. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2022 auf Seite 33 f.