Planerrechtnews
Die Planungsziele bei Umbauten sind sorgfältig festzulegen und der vereinbarte Sollzustand muss hinreichend bestimmt sein.
Laut Urteil des OLG Naumburg vom 21.12.2023 – Az.: 2 U 138/22 – kann nur dann beurteilt werden, ob die Kostengrenze eingehalten wird. Zusätzliche Informationen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 14 f.
Auch bei einem Architektenvertrag kann zwischen dem Planer und dem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden.
Laut Urteil des OLG Stuttgart vom 17. 12. 2024 – Az.: 10 U 38/24 – muss dafür der Planer die Auftraggeberin auf die Bedeutung der a. a. R. d. T. und auf die Konsequenzen und Risiken einer abweichenden Ausführung hinweisen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 9 f.
Die Erstellung eines Generalunternehmervertrages ist keine zulässige Nebentätigkeit für Planer.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 08. 12. 2023 – Az.: 28 U 3311/23 – festgestellt, dass diese Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 8.
Eine Garantiehaftung des Planers für die pünktliche Fertigstellung des Bauvorhabens besteht nur im Ausnahmefall.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 23. 07. 2024 – Az.: 12 U 158/23 – entschieden, dass eine Garantiehaftung nur anzunehmen ist, wenn der Planer für die Einhaltung des Fertigstellungstermins unabhängig vom eigenen Verschulden einstehen und sich zum Ersatz der hieraus entstehenden Schäden verpflichten möchte. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 3 f.
Wird ein Abgrabungsgewässer von Grund-, Regen- und Schmutzwasser genutzt, ist es ein Ingenieurbauwerk.
Das OLG Naumburg hat im Urteil vom 16. 05. 2024 – Az.: 2 U 96/23 – festgestellt, dass dabei wesentliche Eingriffe in den Bestand ausreichen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 47.
Ein die Kündigungsvergütung reduzierender anderweitiger Erwerb liegt nicht vor, wenn ein bestehender Auftrag vorgezogen wird.
Das OLG Schleswig hat im Urteil vom 17. 07. 2024 – Az.: 12 U 149/20 – festgestellt, dass es sich um einen echten Zusatzauftrag handeln muss, der ohne die durch die Kündigung gewonnenen zeitlichen Kapazitäten nicht möglich gewesen wäre. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 38.
Für die Abgrenzung ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist, kommt es auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäftes an.
Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 12. 05. 2023 – Az.: 4 U 336/21 – entschieden, dass private Vermögensverwaltung kein Unternehmerhandeln ist. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 33 f.
In der Stellung einer Schlussrechnung, in der die Honorarforderung nicht vollständig ausgewiesen ist, liegt regelmäßig kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung.
Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 28. 10. 2022 – Az.: 4 U 142/20 – fest, dass sich ein Verzichtswille auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass ein Mahnantrag wegen offener Schlussrechnung wieder zurückgenommen wird, wenn zuvor eine neue Schlussrechnung angekündigt wird. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 29 f.
Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren.
Die Vergabekammer Niedersachsen hat im Beschluss vom 14. 05. 2024 – Az.: VgK-6/2024 – entschieden, dass ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht immer auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 25 f.
Bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren Bauzeitverzögerungen kann ein Anspruch auf Honoraranpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 22. 12. 2021 – Az.: 16 U 182/20 – entschieden, dass eine schwerwiegende Veränderung im Sinne von § 313 BGB allerdings erst ab einer Überschreitung der geplanten Bauzeit von rund einem Viertel vorliegt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 21 f.