Planerrechtnews
Wird ein Abgrabungsgewässer von Grund-, Regen- und Schmutzwasser genutzt, ist es ein Ingenieurbauwerk.
Das OLG Naumburg hat im Urteil vom 16. 05. 2024 – Az.: 2 U 96/23 – festgestellt, dass dabei wesentliche Eingriffe in den Bestand ausreichen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 47.
Ein die Kündigungsvergütung reduzierender anderweitiger Erwerb liegt nicht vor, wenn ein bestehender Auftrag vorgezogen wird.
Das OLG Schleswig hat im Urteil vom 17. 07. 2024 – Az.: 12 U 149/20 – festgestellt, dass es sich um einen echten Zusatzauftrag handeln muss, der ohne die durch die Kündigung gewonnenen zeitlichen Kapazitäten nicht möglich gewesen wäre. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 38.
Für die Abgrenzung ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist, kommt es auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäftes an.
Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 12. 05. 2023 – Az.: 4 U 336/21 – entschieden, dass private Vermögensverwaltung kein Unternehmerhandeln ist. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 33 f.
In der Stellung einer Schlussrechnung, in der die Honorarforderung nicht vollständig ausgewiesen ist, liegt regelmäßig kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung.
Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 28. 10. 2022 – Az.: 4 U 142/20 – fest, dass sich ein Verzichtswille auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass ein Mahnantrag wegen offener Schlussrechnung wieder zurückgenommen wird, wenn zuvor eine neue Schlussrechnung angekündigt wird. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 29 f.
Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren.
Die Vergabekammer Niedersachsen hat im Beschluss vom 14. 05. 2024 – Az.: VgK-6/2024 – entschieden, dass ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht immer auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 25 f.
Bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren Bauzeitverzögerungen kann ein Anspruch auf Honoraranpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 22. 12. 2021 – Az.: 16 U 182/20 – entschieden, dass eine schwerwiegende Veränderung im Sinne von § 313 BGB allerdings erst ab einer Überschreitung der geplanten Bauzeit von rund einem Viertel vorliegt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 21 f.
Bei der Rechnungsprüfung muss das Zahlenwerk geprüft werden, aber nicht, ob die rechtlichen Bedingungen für eine Nachtragsforderung erfüllt sind.
Das OLG Frankfurt stellt in seinem Beschluss vom 02. 03. 2023 – Az.: 21 U 69/21 – fest, dass der Planer regelmäßig im Rahmen der Rechnungsprüfung nur die bautechnischen und baubetrieblichen-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der abgerechneten Werklohnforderung zu prüfen hat. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 17 f.
Die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen kann eine fristlose Kündigung durch den Planer rechtfertigen.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26. 06. 2023 – Az.: 29 U 210/21 – entschieden, dass der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig erkennen lässt, seine Pflichten nicht mehr erfüllen zu wollen. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 13 f.
Vorlageberechtigte Planer dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden.
Das VG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 17. 01. 2024 – Az.: 36 K 8276/23 U – klar, dass hierfür eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt bestehen muss. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 12.
Auch einem Rechtsanwalt können Verbraucherrechte zustehen.
Das LG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26. 06 .2023 – Az.: 2-26 O 144/22 – festgestellt, dass es bei der Frage, ob jemand Verbraucherrechte geltend machen könne, nicht auf die jeweiligen Rechtskenntnisse, sondern allein auf den Zweck des Handelns ankomme. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8.