Das Vergaberecht ist auf einen Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt.
Vergaberechts-Report 5/2025
Die Vergabekammer Niedersachsen stellt in ihrem Beschluss vom 30. 09. 2024 – Az.: VgK-22/2024 – fest, dass ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag dann vorliegen kann, wenn sich der Käufer vertraglich zu einer der Kommune unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung verpflichtet. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2025, Seite 17 f.