Bei der Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, muss die Vergabestelle dem Bieter durch gezielte positions- bzw. titelbezogene Nachfragen Gelegenheit zur Aufklärung geben.

Vergaberechts-Report 10/2025

Im Beschluss vom 28. 07. 2025 – Az.: RMF-SG21-3194-10-28 – erklärte die VK Nordbayern den Ausschluss eines Bieters wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises für vergaberechtswidrig, da die Vergabestelle den Preis nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Was hierzu erforderlich ist, lesen Sie im Vergaberechts-Report 2025, S. 38 f.

 

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