Scheitert eine Einigung über die Nachtragsvergütung, so bemisst sich bei VOB/B-Verträgen die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.

Baurechts-Report 5/2025

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. 03. 2025 – Az.: 5 U 148/23 – entschieden, dass die vom BGH für § 2 Abs. 3 VOB/B entwickelten Grundsätze angesichts des gleichen Wortlauts auf § 2 Abs. 5 VOB/B zu übertragen sind. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2025, Seite 17 f.

 

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