Baurechtnews
Kein Anerkenntnis durch Bezahlung einer Abschlagszahlung.
Da Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben, führt ihre Bezahlung grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der in der Abschlagszahlung enthaltenen Leistungen. Das hat das OLG Hamburg – Az.: 8 U 7/20 – kürzlich entschieden. Kommentiert wird dieses Urteil im Baurechts-Report 2022 auf Seite 38 f.
Ein Preisnachlass auf den Angebotspreis gilt nur ausnahmsweise für Nachträge.
Die Berücksichtigung eines pauschalen Preisnachlasses, der beim Abschluss eines Bauvertrages vereinbart wurde, ist für Nachtragsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt, wenn dort also z. B. festgelegt wurde, dass der Nachlass für alle Einheitspreise gelten soll. Siehe hierzu die Kommentierung eines Beschlusses des OLG Dresden – Az.: 6 U 327/20 – besprochen im Baurechts-Report 2022 auf Seite 33.
Eine unwirksame Bauvertragsklausel schützt nur den Vertragspartner des Verwenders.
Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dienst ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Der Verwender selbst kann aus einer unwirksamen Klausel keine Vorteile ziehen (OLG Hamm – Az.: 24 U 194/20 –). Ausführungen hierzu enthält der Baurechts-Report 2022, S. 30.
Abrechnung eines Einheitspreisvertrages bei Entfall einer LV-Position.
Verzichtet der Auftraggeber nach Abschluss eines Vertrages auf die Ausführung einer LV-Position, ist dies kein Fall einer Mengenminderung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, sondern nach einem Urteil des OLG Celle vom 21. 08. 2020 – Az.: 16 U 34/20 – eine Teilkündigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Siehe hierzu auch Baurechts-Report 2022, S. 26.