Eine Willenserklärung kann auch durch digitale Piktogramme wie Emojis abgegeben werden.

Baurechts-Report 12/2024

Das OLG München hat mit Urteil vom 11. 11. 2024 – Az.: 19 U 200/24 – entschieden, dass es darauf ankommt, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht die Willenserklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 45 f.

 

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