Ist unklar, ob ein Honoraranspruch auf Basis einer Honorarvereinbarung besteht, hat der Planer vorsorglich den Honoraranspruch auf Basis der üblichen Vergütung und/oder Mindestsätze der HOAI darzustellen und zu beweisen.

Planerrechts-Report 5/2025

OLG Bamberg weist mit Urteil vom 25. 01. 2024 – Az.: 12 U 38/22 – darauf hin, dass er ohne Angaben hierzu, auch nicht zumindest die übliche Vergütung erhält. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 18 f.

 

Planerrechts-Report bestellen

Zurück

Fragen oder Probleme?

09466 9400-28