Eine Garantiehaftung des Planers für die pünktliche Fertigstellung des Bauvorhabens besteht nur im Ausnahmefall.
Planerrechts-Report 1/2025
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 23. 07. 2024 – Az.: 12 U 158/23 – entschieden, dass eine Garantiehaftung nur anzunehmen ist, wenn der Planer für die Einhaltung des Fertigstellungstermins unabhängig vom eigenen Verschulden einstehen und sich zum Ersatz der hieraus entstehenden Schäden verpflichten möchte. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 3 f.