Auch bei einem Architektenvertrag kann zwischen dem Planer und dem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden.

Planerrechts-Report 3/2025

Laut Urteil des OLG Stuttgart vom 17. 12. 2024 – Az.: 10 U 38/24 – muss dafür der Planer die Auftraggeberin auf die Bedeutung der a. a. R. d. T. und auf die Konsequenzen und Risiken einer abweichenden Ausführung hinweisen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 9 f.

 

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