Planerrechtnews

Verpflichtet sich ein Planer zu Architektenleistungen, muss er ungefragt seinen Auftraggeber darüber informieren kein Architekt zu sein. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 15 f.
 

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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom Urteil vom 31. 01. 2023 – Az.: 23 U 24/20 – entschieden, dass es für einen Ausnahmefall erforderlich ist, dass sich das Vertragsverhältnis deutlich von üblichen Vertragsverhältnissen dieser Art unterscheidet, etwa weil enge Beziehungen wirtschaftlicher Natur zwischen den Vertragsparteien bestehen. Zusätzliche Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 9 f.
 

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Ein Planer muss bei Verhandlungen über den Abschluss eines Planervertrages die einschlägigen Vorstrafen von sich oder seinem Mitarbeiter ungefragt offenbaren. Das KG Berlin (Urteil vom 13. 01. 2023 – Az.: 21 U 50/22) sieht in der früheren Verurteilung des Planers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der HOAI Gegenstand des Planervertrages sein sollen. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8 f.
 

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Bei einem Streit über die Höhe einer geschuldeten Bauhandwerkersicherung kann das Gericht auch ohne Beweisaufnahme die Höhe selbst festsetzen (KG Berlin, Urteil vom 08.11.2022 – Az.: 21 U 142/21). Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 3 f.
 

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Nach der Kündigung eines Planer-Vertrages aus wichtigem Grund, bei dem ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, muss der Planer zur Berechnung seines Honorars die erbrachten von den nicht ausgeführten Leistungen im Detail abgrenzen. Das OLG Köln – Az.: 19 U 15/20 – hat hierzu im Urteil vom 15. 01. 2021 wichtige Einzelheiten zum korrekten Aufbau einer solchen Schlussrechnung des Planers genannt.
 

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Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30. 05. 2022 entschieden, dass der durch eine Bürgschaft abgesicherte Vertragspartner nicht dazu verpflichtet ist, die Urkunde nach Ablauf der Frist der Absicherung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zurückzuschicken. Da es sich um eine sog. „Holschuld“ handelt, muss er die Urkunde nur zur Abholung bereithalten und sie herausgeben. Siehe hierzu auch Seite 40 im Planerrechts-Report 2022.
 

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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Planer, der Leistungen im Rahmen eines (form)nichtigen Vertrages erbracht hat, grundsätzlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. Die Voraussetzungen hierfür hat das LG Berlin im Urteil vom 14. 06. 2022 aufgezeigt. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2022 auf Seite 33 f.
 

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Mündliche Präsentationen, die für die Bewertung von Angeboten herangezogen werden, müssen nach einem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 13. 04. 2022 – Az.: VK 1-31/22 – sorgfältig dokumentiert werden (siehe hierzu auch Planerrechts-Report 2022, S. 31).
 

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Ein Planer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung für über die Zielfindungsphase hinausgehende Leistungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind einem Urteil des OLG Frankfurt vom 16. 05. 2022 – Az.: 29 U 94/21 – zu entnehmen, im Planerrechts-Report 2022 auf S. 25 f. ausführlich erläutert.
 

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