Planerrechtnews
Die Planungsziele bei Umbauten sind sorgfältig festzulegen und der vereinbarte Sollzustand muss hinreichend bestimmt sein.
Laut Urteil des OLG Naumburg vom 21.12.2023 – Az.: 2 U 138/22 – kann nur dann beurteilt werden, ob die Kostengrenze eingehalten wird. Zusätzliche Informationen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 14 f.
Auch bei einem Architektenvertrag kann zwischen dem Planer und dem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden.
Laut Urteil des OLG Stuttgart vom 17. 12. 2024 – Az.: 10 U 38/24 – muss dafür der Planer die Auftraggeberin auf die Bedeutung der a. a. R. d. T. und auf die Konsequenzen und Risiken einer abweichenden Ausführung hinweisen. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 9 f.
Die Erstellung eines Generalunternehmervertrages ist keine zulässige Nebentätigkeit für Planer.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 08. 12. 2023 – Az.: 28 U 3311/23 – festgestellt, dass diese Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 8.
Eine Garantiehaftung des Planers für die pünktliche Fertigstellung des Bauvorhabens besteht nur im Ausnahmefall.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 23. 07. 2024 – Az.: 12 U 158/23 – entschieden, dass eine Garantiehaftung nur anzunehmen ist, wenn der Planer für die Einhaltung des Fertigstellungstermins unabhängig vom eigenen Verschulden einstehen und sich zum Ersatz der hieraus entstehenden Schäden verpflichten möchte. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, Seite 3 f.


