Eine Vertragsstrafenregelung mit einer Obergrenze von 5 % der Auftragssumme ist bei einem Einheitspreisvertrag als AGB unwirksam.
Baurechts-Report 4/2024
Der BGH mit Urteil vom 15. 02. 2024 – Az.: VII ZR 42/22 – festgestellt, dass das Abstellen auf die (Netto-)Auftragssumme dazu führen kann, dass die zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % des Vergütungsanspruches unter Umständen erheblich übersteigt, etwa bei geringeren Massen als bei Vertragsschluss angenommen, und deshalb zu einer unangemessenen Bevorzugung des Auftraggebers führen kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 13 f.