Erst wenn es die Kündigung dem Auftragnehmer ermöglicht, einen Auftrag zu bearbeiten, handelt es sich um einen anzurechnenden Füllauftrag.
Baurechts-Report 1/2024
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 21. 02. 2023 – Az.: 4 U 4/22 – festgestellt, dass insoweit darauf ankommt, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag besteht. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 2 f.