Aus einer AGB wird nur dann eine Individualvereinbarung, wenn der Verwender den Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
Baurechts-Report 3/2024
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02. 08. 2022 – Az.: 21 U 89/21 – festgestellt, dass der Vertragspartner zudem zumindest die reale Möglichkeit haben muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2024, Seite 9 f.