Für das Vorliegen einer Mischkalkulation ist nicht zwingend notwendig, dass der Auftraggeber eine Konnexität zwischen ab- und aufgepreisten Preispositionen nachweist.
Vergaberechts-Report 8/2024
Die Vergabekammer Südbayern stellt in ihrer Entscheidung vom 06. 02. 2024 – Az.: 3194.Z3-3_01-23-58 – fest, dass für den Eintritt der Indizwirkung aber wenigstens ein logischer Zusammenhang zwischen den Positionen bestehen muss, der über eine reine Zufälligkeit hinausgeht. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2024, Seite 29 f.