Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob er präqualifiziert ist oder nicht.

Vergaberechts-Report 4/2024

Die Vergabekammer Südbayern hat Beschluss vom 27. 02. 2024 – Az.: 3194.Z3-3_01-23-61festgestellt, dass ein präqualifizierter Bieter nur insoweit privilegiert ist, als er von der Beibringung der geforderten Eignungsnachweise entlastet und die inhaltliche Richtigkeit der hinterlegten Nachweise vermutet wird. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Vergaberechts-Report 2024, Seite 13 f.

 

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