Die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen kann eine fristlose Kündigung durch den Planer rechtfertigen.
Planerrechts-Report 4/2024
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26. 06. 2023 – Az.: 29 U 210/21 – entschieden, dass der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig erkennen lässt, seine Pflichten nicht mehr erfüllen zu wollen. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 13 f.