Die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen kann eine fristlose Kündigung durch den Planer rechtfertigen.

Planerrechts-Report 4/2024

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26. 06. 2023 – Az.: 29 U 210/21 – entschieden, dass der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Auftragnehmer vertragswidrig erkennen lässt, seine Pflichten nicht mehr erfüllen zu wollen. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 13 f.

 

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