Bei der Rechnungsprüfung muss das Zahlenwerk geprüft werden, aber nicht, ob die rechtlichen Bedingungen für eine Nachtragsforderung erfüllt sind.
Planerrechts-Report 5/2024
Das OLG Frankfurt stellt in seinem Beschluss vom 02. 03. 2023 – Az.: 21 U 69/21 – fest, dass der Planer regelmäßig im Rahmen der Rechnungsprüfung nur die bautechnischen und baubetrieblichen-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der abgerechneten Werklohnforderung zu prüfen hat. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 17 f.