Planerrechtnews
Vorlageberechtigte Planer dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden.
Das VG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 17. 01. 2024 – Az.: 36 K 8276/23 U – klar, dass hierfür eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf das Produkt bestehen muss. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2024, Seite 12.
Auch einem Rechtsanwalt können Verbraucherrechte zustehen.
Das LG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26. 06 .2023 – Az.: 2-26 O 144/22 – festgestellt, dass es bei der Frage, ob jemand Verbraucherrechte geltend machen könne, nicht auf die jeweiligen Rechtskenntnisse, sondern allein auf den Zweck des Handelns ankomme. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8.
Weicht der Planer eigenmächtig von der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist die Planung in der Regel mangelhaft.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 09. 06. 2022 – Az.: 24 U 38/21 – festgestellt, dass ein Planer sich an die vertraglich vereinbarten Planungsziele halten muss, solange er die Abweichung nicht mit dem Auftraggeber vereinbart hat. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 3 f.


