Zulässigkeit von Nebenangeboten im Oberschwellenbereich.
Vergaberechts-Report 1/2022
Nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 S. 2 VOB/A können Nebenangebote im Oberschwellenbereich nur gewertet werden, wenn sie vom AG ausdrücklich zugelassen sind. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Urteil des OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 11. 2021 – Az.: 11 Verg 4/21 –, das im Vergaberechts-Report 2022, Seite 1 ff. erläutert wird.