Widerruft ein Verbraucher einen Bauvertrag, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt im Rahmen der Rückabwicklung bereits eingebautes Material wieder auszubauen.
Baurechts-Report 10/2023
Das OLG München hat mit Beschluss vom 19. 04. 2021 – Az.: 28 U 7274/20 Bau – festgestellt, dass durch eine Verbindung von Baumaterial mit dem Grundstück des Auftraggebers dieser das Eigentum an dem Material erlangt und das Material nicht ohne seine Zustimmung wieder ausgebaut werden darf. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 37 f.