Wann ein Honoraranspruch des Planers trotz formunwirksamen Vertrages bestehen kann.

Planerrechts-Report 9/2022

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Planer, der Leistungen im Rahmen eines (form)nichtigen Vertrages erbracht hat, grundsätzlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen. Die Voraussetzungen hierfür hat das LG Berlin im Urteil vom 14. 06. 2022 aufgezeigt. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2022 auf Seite 33 f.
 

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