Trotz Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln: Kein Fernabsatzvertrag!
Planerrechts-Report 7/2025
Das OLG Frankfurt entschied im Urteil vom 17. 02. 2025 – Az.: 29 U 42/24, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise kein Fernabsatzvertrag vorliegt, der zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führt, selbst wenn allein Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss genutzt wurden. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind im Planerrechts-Report 2025 auf den Seiten 25 f. dargestellt.