Trotz Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln: Kein Fernabsatzvertrag!

Planerrechts-Report 7/2025

Das OLG Frankfurt entschied im Urteil vom 17. 02. 2025 – Az.: 29 U 42/24, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise kein Fernabsatzvertrag vorliegt, der zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führt, selbst wenn allein Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss genutzt wurden. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind im Planerrechts-Report 2025 auf den Seiten 25 f. dargestellt.

 

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