Technische Vorgaben können einen Verstoß gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung darstellen.
Vergaberechts-Report 11/2023
Die Vergabekammer Westfalen hat in ihrem Beschluss vom 27. 10. 2023 – Az.: VK 1-31/23 – festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 7 EU Abs. 2 VOB/A auch vorliegen kann, wenn ohne Nennung eines Leitfabrikats durch technische Vorgaben, z. B. eine Mindestnutzschichtdicke bei Bodenbelagsarbeiten, versteckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen erfüllt werden können. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2023, Seite 41 f.