Streitigkeiten über Nachtragsforderungen berechtigen nicht zur sofortigen Einstellung der Arbeiten.

Baurechts-Report 1/2023

Bei Streitigkeiten über die Vergütung eines Nachtrags ist es dem AN aufgrund seiner Kooperationspflicht zumutbar, die Leistung erst einmal auszuführen. Erst danach kann er ggf. eine gerichtliche Klärung herbeiführen (siehe hierzu OLG Stuttgart – Urteil vom 17. 08. 2021, Az.: 10 U 423/20). Stellt der AN die Weiterarbeit schon zuvor vollständig ein, kann dies eine Kündigung aus wichtigen Grund durch den AG rechtfertigen. Zur näheren Erläuterung dieses Urteils siehe Baurechts-Report 2023, Seite 1 f.
 

Baurechts-Report bestellen

Zurück

Fragen oder Probleme?

09466 9400-28