Preisprüfung von Subunternehmerpreisen.
Vergaberechts-Report 8/2021
Erscheint dem Auftraggeber ein Subunternehmerpreis unangemessen niedrig, kann er auch unterhalb der sogen. „Aufgreifschwelle“ in eine Preisprüfung eintreten. Dabei ist dem entsprechenden Bieter die Aufschlüsselung der Nachunternehmerpreise grundsätzlich zumutbar. Siehe hierzu das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. 05. 2021, erläutert im Vergaberechts-Report 2021 auf Seite 29 f.