Planer muss über seine einschlägigen Vorstrafen aufklären.
Planerrechts-Report 2/2023
Ein Planer muss bei Verhandlungen über den Abschluss eines Planervertrages die einschlägigen Vorstrafen von sich oder seinem Mitarbeiter ungefragt offenbaren. Das KG Berlin (Urteil vom 13. 01. 2023 – Az.: 21 U 50/22) sieht in der früheren Verurteilung des Planers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der HOAI Gegenstand des Planervertrages sein sollen. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 8 f.