Objektiv fehlerhaften Eigenerklärungen kommt kein Beweiswert zu. Ein Bieter kann mit einer objektiv falschen Eigenerklärung die Erfüllung eines Eignungskriteriums nicht nachweisen, sein Angebot ist zwingend nach § 57 Abs. 1 Hs. 1 VgV auszuschließen.

Vergaberechts-Report 6/2023

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt in seinem Beschluss vom 26. 05. 023 – Az.: Verg 2/23 – fest, dass es grundsätzlich allein dem Bieter obliegt, dem Auftraggeber die Information zu verschaffen, auf deren Grundlage dieser seine Schlussfolgerungen über die materielle Eignung treffen kann. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2023, Seite 21 f.
 

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