Nutzt ein Planer die Zwangslage eines Auftraggebers aus, um einen für sich günstigen Haftungsausschluss zu vereinbaren, ist dieser nichtig.
Planerrechts-Report 11/2023
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 04. 02. 2021 – Az.: 28 U 2756/20 Bau – festgestellt, dass es in einem solchen Fall, in dem der Planer bewusst die Zwangslage seines Auftraggebers ausnutzt und dadurch ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, diese Vereinbarung sittenwidrig ist. Ausführungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2023, Seite 43 f.