Nur wenn der der Unternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt ist, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag.
Baurechts-Report 3/2023
Hieran fehlt es nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. 01. 2023 – Az.: 5 U 266/21 –, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes („Bau eines neuen Gebäudes“), der keine sprachliche Ungenauigkeit erkennen lässt. Hierzu finden Sie weitere Erläuterungen im Baurechts-Report 2023, Seite 10 f.