Legt die Leistungsbeschreibung den Umfang einer Bauleistung konkret und detailliert fest, kommt einer Klausel, die abweichend hiervon eine „schlüsselfertige“ Ausführung verlangt, keine Bedeutung zu.
Baurechts-Report 12/2023
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 16. 01. 2020 – Az.: 8 U 2/17 – festgestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ die Beschreibung einer Pauschalierung des Leistungsinhalts ist und somit konkrete Leistungsbeschreibungen vorgehen. Nur wenn eine Lücke in der Leistungsbeschreibung vorliegt, kann diese durch die Pauschalangabe „schlüsselfertig“ gefüllt werden. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 45.