Klauseln, die den AN zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen verpflichten sind nur wirksam, wenn sie dem AG bei Nichtvorlage lediglich ein Recht auf angemessenen Einbehalt einräumen.

Baurechts-Report 4/2023

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 19. 05. 2022 – Az.: 21 U 18/21 – festgestellt, dass eine vertragliche Regelung, bei der nach dem Wortlaut der Klausel schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung die Fälligkeit der gesamten Restforderung des Auftragnehmers verhindern würde, unwirksam ist, da diese mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und deshalb grob unbillig wäre. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 13 f.

 

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