Kein Anerkenntnis durch Bezahlung einer Abschlagszahlung.
Baurechts-Report 10/2022
Da Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben, führt ihre Bezahlung grundsätzlich nicht zu einem Anerkenntnis der in der Abschlagszahlung enthaltenen Leistungen. Das hat das OLG Hamburg – Az.: 8 U 7/20 – kürzlich entschieden. Kommentiert wird dieses Urteil im Baurechts-Report 2022 auf Seite 38 f.