Für eine fortgeschriebene Kostenberechnung ist eine Änderung des Umfangs der beauftragten Leistungen notwendig, die dazu führt, dass sich die anrechenbaren Kosten ändern.
Planerrechts-Report 8/2025
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08. 05. 2025 – Az.: 19 U 79/22 – entschieden, dass ein Umstand vorliegen muss, der eine Änderung der anrechenbaren Kosten zur Folge hat. Weitere Details hierzu enthält der Planerrechts-Report 2025, S. 29 f.