Für Abbruch- und Entsorgungsarbeiten besteht ein eigener fachlosfähiger Markt.

Vergaberechts-Report 2/2026

Das Kammergericht entschied im Beschluss vom 08. 10. 2025 – Az.: 2/25, dass Abbruch- und Entsorgungsleistungen nur mit anderen Leistungen vergeben werden dürfen, wenn technische und wirtschaftliche Gründe überwiegen, die gegen eine Losaufteilung sprechen. Was hierfür nicht reicht, lesen Sie im Vergaberechts-Report 2026, S. 5.

 

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