Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung erforderliche Mittel zum Leistungsbeginn zur Verfügung stehen.
Vergaberechts-Report 5/2023
Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss vom 08. 02. 2023 – Az.: Verg 17/22 – zudem fest, dass bei einer ausnahmsweise hiervon abweichenden Forderung des Auftraggebers, wonach Mittel bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen, sich dies aus den Vergabeunterlagen mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben muss. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2023, Seite 17 f.