Erfolgt eine „freie“ Auftraggeberkündigung kann der Auftragnehmer für geliefertes, aber noch nicht eingebautes Material, das nicht anderweitig verwertbar ist, eine entsprechende Vergütung verlangen.
Baurechts-Report 9/2023
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 23. 06. 2023 – Az.: 22 U 2617/22 – entschieden, dass Materialien, die speziell für das vertraglich geschuldete Bauwerk beschafft wurden und sich nicht anderweitig verwerten lassen, keine ersparten Aufwendungen darstellen, so dass der Auftraggeber den aufgrund des Rückverkaufs des Materials entstandenen Verlust zu tragen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 31 f.