Eine unwirksame Bauvertragsklausel schützt nur den Vertragspartner des Verwenders.
Baurechts-Report 8/2022
Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dienst ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Der Verwender selbst kann aus einer unwirksamen Klausel keine Vorteile ziehen (OLG Hamm – Az.: 24 U 194/20 –). Ausführungen hierzu enthält der Baurechts-Report 2022, S. 30.