Eine unwirksame Bauvertragsklausel schützt nur den Vertragspartner des Verwenders.

Baurechts-Report 8/2022

Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dienst ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Der Verwender selbst kann aus einer unwirksamen Klausel keine Vorteile ziehen (OLG Hamm – Az.: 24 U 194/20 –). Ausführungen hierzu enthält der Baurechts-Report 2022, S. 30.
 

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