Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass konkrete Anforderungen festgelegt werden, die die zu erstellende Planung erfüllen muss.
Planerrechts-Report 1/2026
Das OLG Jena sieht dies im Urteil vom 30. 10. 2025 – Az.: 8 U 533/24 – bei einer Bezeichnung „Passivenergiehaus als Bürogebäude“ als nicht gegeben an. Erläuterungen hierzu enthält der Planerrechts-Report 2026, S. 2 f.


