Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn der Unternehmer nicht nur ein Einzelgewerk, sondern ein komplettes neues Gebäude zu erstellen hat.
Baurechts-Report 5/2023
Der BGH hat mit Urteil vom 16. 03. 2023 – Az.: VII ZR 94/22 – festgestellt, dass die gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber bewusst auf Fälle begrenzt wurde, in denen der Auftragnehmer den Bau eines gesamten Gebäudes schuldet und nicht nur ein einzelnes Gewerk auszuführen hat. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 17 f.