Ein Unternehmer, der seine Leistung auf eine mangelhafte Vorleistung aufbaut, haftet grundsätzlich nur dann für einen hierdurch entstandenen Mangel, wenn er dies vor Ausführung seiner Leistung hätte erkennen können.
Baurechts-Report 6/2023
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 06. 12. 2022 – Az.: 24 U 55/21 – festgestellt, dass eine Haftung des Auftragnehmers für eine mangelhafte Vorunternehmerleistung voraussetzt, dass diese in engem Zusammenhang mit der Vorleistung steht, auf die seine Leistung aufbaut und er in den Ablauf der Vorarbeiten eingebunden war. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2023, Seite 21 f.