Ein merkantiler Minderwert kann trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung bestehen, wenn die Verkehrskreise dem Gebäude im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung weniger Vertrauen schenken und dadurch der erzielbare Erlös sinkt.
Baurechts-Report 10/2025
Das OLG Brandenburg entschied im Urteil vom 28. 08. 2025 – Az.: 10 U 86/24 –, dass auch bei vollständiger Mangelbeseitigung ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt und wann ein solcher Schaden zu ersetzen ist, lesen Sie im Baurechts-Report 2025, S. 40.


