Ein merkantiler Minderwert kann trotz technisch einwandfreier Mängelbeseitigung bestehen, wenn die Verkehrskreise dem Gebäude im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung weniger Vertrauen schenken und dadurch der erzielbare Erlös sinkt.

Baurechts-Report 10/2025

Das OLG Brandenburg entschied im Urteil vom 28. 08. 2025 – Az.: 10 U 86/24 –, dass auch bei vollständiger Mangelbeseitigung ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Unter welchen Voraussetzungen dies gilt und wann ein solcher Schaden zu ersetzen ist, lesen Sie im Baurechts-Report 2025, S. 40.

 

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