Die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst auch Forderungen, die in der Schlussrechnung nicht aufgenommen worden sind.
Baurechts-Report 3/2026
Das OLG München hat mit Beschluss vom 17. 03. 2025 – Az.: 9 U 3154/24 Bau – festgestellt, dass insoweit eine einheitliche Fälligkeit und damit auch ein einheitlicher Beginn der Verjährung eintritt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2026, S. 33 f.


