Die Aufhebung einer Ausschreibung wegen zu hoher Baukosten bedarf einer aktuellen Kostenschätzung.

Vergaberechts-Report 1/2023

Die Überschreitung der verfügbaren Mittel kann einen Grund für eine rechtmäßige Aufhebung einer Ausschreibung im Sinne von § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellen, wenn der Finanzbedarf aktuell und zutreffend ermittelt wurde. Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 12. 12. 2022 – Az.: 3194.Z3-3_01-22-33 – festgestellt, dass hierzu eine Stoffpreisgleitklausel nicht ausreicht, denn diese umfasst lediglich Preissteigerungen zwischen Submission und Abrechnungszeitpunkt und kann daher eine aktuelle Kostenschätzung nicht ersetzen. Siehe hierzu die Erläuterungen im Vergaberechts-Report 2023, Seite 1 f.
 

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